Die CDU-Fraktion hat im Januar 2014 beim Parlamentarischen Beratungsdienst des Brandenburger Landtages ein Gutachten in Auftrag gegeben, die Rechtslage zum Akteneinsichtsrecht von Journalisten, Bürgern und Abgeordneten bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen zu untersuchen. Anlass waren die zahlreichen Ablehnungen oder Einschränkungen von Akteneinsichtsgesuchen von Abgeordneten der CDU-Fraktion, aber auch anderer Oppositionsfraktionen, insbesondere in die Akten der Flughafengesellschaft. In der Vergangenheit wurden Akteneinsichtsgesuche oftmals mit dem pauschalen Argument des Betriebs – und Geschäftsgeheimnisschutz der Landesunternehmen abgelehnt oder eingeschränkt.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass landeseigene Unternehmen oder Unternehmen, an denen das Land und andere öffentliche Körperschaften wie der Bund beteiligt sind, sich nicht auf den Betriebs – und Geschäftsgeheimnisschutz berufen können.
CDU-Fraktionsvorsitzender Michael Schierack sagt zu dem Gutachten:
„Das Gutachten bestätigt unsere Auffassung, dass es derzeit in Brandenburg keine Rechtssicherheit und – klarheit gibt, inwieweit Abgeordnete in ihrem Recht auf Akteneinsicht geschützt sind. Abgeordnete sollen die Landesregierung kontrollieren, dazu gehört es, Einsicht in die Akten zu nehmen und die Erkenntnisse in die parlamentarische Arbeit einfließen zu lassen. Die Willkür der Landesregierung im Umgang mit den Akteneinsichtsrechten der Abgeordneten muss ein Ende haben.
Die Ergebnisse des Gutachtens bieten vielfältige Anregungen für eine grundsätzliche Diskussion, wie wir in der nächsten Legislaturperiode die Kontrollrechte der Abgeordneten verbessern können. Die CDU-Fraktion wird sich aktiv in diese Debatte einbringen und Änderungen für mehr Rechtssicherheit und -klarheit vorschlagen.“
Dierk Homeyer, CDU-Obmann im Untersuchungsausschuss 5/1, sagt:
„Je politisch brisanter die Materie, desto restriktiver behandelt die Landesregierung beantragte Akteneinsichten. Das führt auch zu dem Kuriosum, dass die Verschlusssachenordnung des Landtages für Dokumente der Landesregierung angewendet oder der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisschutz privater Unternehmer auf staatliche Landesbeteiligungen übertragen wird.
Die zum Teil dramatische Rechtsunsicherheit der Abgeordneten, ob und wie sie mit ihren Erkenntnissen aus der Akteneinsicht an die Öffentlichkeit dürfen, muss behoben werden. Es kann nicht sein, dass Abgeordnete ein „Maulkorb der Verschwiegenheit“ anlegen müssen oder sich dem Vorwurf des Rechtsbruchs ausgesetzt sind, wenn sie lediglich ihre Rechte wahrnehmen.“
Hintergrundinformationen:
Das Gutachten zieht unter anderem das Fazit, dass das derzeit bestehende Regelwerk nur „sehr rudimentäre Anhaltspunkte“ für den Ausgleich zwischen Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung einerseits und Offenlegungsinteressen von Abgeordneten für die Bürger beinhalte. Auch die Rechtsprechung der (Landes-)Verfassungsgerichtshöfe biete nur punktuell Orientierung. Das Gutachten regt an, über neue Formen der Ausübung von Kontrolle wie speziellen Ausschüssen oder ausschussbezogene Berichtspflichten gegenüber landeseigenen Unternehmen nachzudenken (S. 96 f.).
Das Gutachten gibt zu bedenken, dass die bisherige Praxis, Verschwiegenheitserklärungen durch die Abgeordneten unterschreiben zu lassen, letztlich die parlamentarische Arbeit mit den Erkenntnissen aus Akteneinsicht nahezu ausschließe.
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