CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg

Anhörung zum neuen Kita-Gesetz

Gordon Hoffmann: Rechtsanspruch auf Kita-Platz ab dem ersten Geburtstag auch in Brandenburg umsetzen

Zur heutigen Anhörung im Bildungsausschuss des Landtags Brandenburg zum Kindertagesstättenanpassungsgesetz sagt Gordon Hoffmann, bildungspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg: 
„Das neue Kita-Gesetz der rot-roten Landesregierung ist so nicht zustimmungsfähig.
 
Wir möchten, dass jedes Kind in Brandenburg schon im frühen Alter gefördert wird. Dazu gehört auch der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem ersten Geburtstag wie er im Bundesrecht formuliert ist. Im neuen Kita-Gesetz für Brandenburg ist dieser Rechtsanspruch nicht umgesetzt – der Entwurf, so ein Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes im Auftrag der CDU-Fraktion, verstößt damit gegen das Grundgesetz Art. 31 in dem es heißt, Bundesrecht bricht Landesrecht. Die CDU-Fraktion wird daher einen Änderungsantrag einbringen, damit auch in Brandenburg der Rechtsanspruch gilt und das Gesetz dem Grundgesetz entspricht.
 
SPD und Linke haben da­ne­ben auch ver­säumt, end­lich die voll­um­fäng­li­che Wei­ter­ga­be der Bun­des­mit­tel an die Kom­mu­nen für un­se­re Kitas si­cher­zu­stel­len. Statt­des­sen greift die Lan­des­re­gie­rung nach den Gel­dern für die Kom­mu­nen. Nur 20 Pro­zent der durch den Bund be­reit­ge­stell­ten Be­triebs­kos­ten wer­den von Rot-Rot an die Kom­mu­nen wei­ter­ge­lei­tet – ei­ge­ne In­ves­ti­ti­ons­mit­tel kom­men über­haupt nicht vor. Auf der Bühne brüs­ten sich SPD und Linke mit voll­mün­di­gen An­kün­di­gun­gen; in der Rea­li­tät wer­den Gel­der zu Las­ten der Kin­der, Er­zie­her und Kom­mu­nen nicht wei­ter ge­lei­tet.
 
Zudem hat Bran­den­burg im deutsch­land­wei­ten Ver­gleich noch immer eines der schlech­tes­ten Be­treu­ungs­schlüs­sel in der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung. Eine Er­zie­he­rin be­treut hier mehr als sechs Kin­der – der Bun­des­durch­schnitt liegt bei einem Be­treu­er auf 4,5 Kin­der. Wenn die Um­set­zung des Bil­dungs­auf­trags in Bran­den­bur­ger Kitas ernst ge­nom­men wird, ist eine mit­tel­fris­ti­ge Ver­bes­se­rung des Be­treu­ungs­schlüs­sels auf Höhe des Bun­des­durch­schnitts not­wen­dig.“
 
 
 
Hin­ter­grund zum Gut­ach­ten
 
Die CDU-Frak­ti­on hat in einem Gut­ach­ten des Par­la­men­ta­ri­schen Be­ra­tungs­diensts prü­fen las­sen, ob das neue Ki­ta-Ge­setz der Lan­des­re­gie­rung dem Rechts­an­spruch für eine Kin­der­be­treu­ung ab dem ers­ten Ge­burts­tag ge­recht wird und ob die neu­ge­re­gel­ten Fi­nan­zie­rungs­ver­fah­ren nun den An­for­de­run­gen des Ge­richts­ur­teils ent­spre­chen. Der Rechts­an­spruch für eine Kin­der­be­treu­ung ab dem ers­ten Ge­burts­tag gilt seit 1. Au­gust 2013 – ist also ver­bind­lich und schon lange be­kannt. Bran­den­burg hat den Rechts­an­spruch kon­kret ab drei Jah­ren ge­re­gelt und nicht an das Bun­des­recht an­ge­passt. Das Gut­ach­ten macht deut­lich, dass das neue Ki­ta-Ge­setz der Lan­des­re­gie­rung damit gegen das Grund­ge­setz Art. 31 ver­stö­ßt, in dem es heißt, Bun­des­recht bricht Lan­des­recht.
 
Art. 1 Abs.2 Ki­ta-Ge­setz (Bran­den­burg)
 
„Kin­der vom voll­ende­ten drit­ten Le­bens­jahr bis zur Ver­set­zung in die fünf­te Schul­jahr­gangs­stu­fe haben einen Rechts­an­spruch auf Er­zie­hung, Bil­dung, Be­treu­ung und Ver­sor­gung in Kin­der­ta­ges­stät­ten, der auch nach Ma­ßga­be des Ab­sat­zes 4 er­füllt wer­den kann. Kin­der bis zum voll­ende­ten drit­ten Le­bens­jahr und Kin­der der fünf­ten und sechs­ten Schul­jahr­gangs­stu­fe haben einen Rechts­an­spruch, wenn ihre fa­mi­liä­re Si­tua­ti­on, ins­be­son­de­re die Er­werbs­tä­tig­keit, die häus­li­che Ab­we­sen­heit wegen Er­werbs­su­che, die Aus- und Fort­bil­dung der El­tern oder ein be­son­de­rer Er­zie­hungs­be­darf Ta­ges­be­treu­ung er­for­der­lich macht. Kin­der bis zum voll­ende­ten drit­ten Le­bens­jahr sol­len auch nach Weg­fall der An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen im Um­fang der Min­dest­be­treu­ungs­zeit wei­ter be­treut wer­den.“
 
Wort­laut: § 24 Abs. 2 SGB VIII
 
„Ein Kind, das das erste Le­bens­jahr voll­endet hat, hat bis zur Voll­endung des drit­ten Le­bens­jah­res An­spruch auf früh­kind­li­che För­de­rung in einer Ta­ges­ein­rich­tung oder in Kin­der­ta­ges­pfle­ge. Ab­satz 1 Satz 3 gilt ent­spre­chend.“
 
http://​www.​cdu-fraktion-brandenburg.​de/​aktuell/​gutachten-neues-kita-gesetz-verstoesst-gegen-grundgesetz?​file=tl_​files/​cdu/​data/​downloads/​Presseinfo/_​2014_​Pressemitteilungen/​Gutachten_​Kita_​Gesetz.​pdf