CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg

Gutachten: Neues Kita-Gesetz verstößt gegen Grundgesetz

Michael Schierack: Wir möchten, dass jedes Kind in Brandenburg schon im frühen Alter gefördert wird

Die CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg hat in einem Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdiensts prüfen lassen, ob das neue Kita-Gesetz der Landesregierung dem Rechtsanspruch für eine Kinderbetreuung ab dem ersten Geburtstag gerecht wird und ob die neugeregelten Finanzierungsverfahren nun den Anforderungen des Gerichtsurteils entsprechen. 
Prof. Michael Schierack, Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg fasst die Ergebnisse zusammen:
 
„Wir möchten, dass jedes Kind in Brandenburg schon im frühen Alter gefördert wird. Dazu gehört auch der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem ersten Geburtstag. Unsere Gesetze müssen dabei dem Bundesrecht entsprechen.
 
Der Rechts­an­spruch für eine Kin­der­be­treu­ung ab dem ers­ten Ge­burts­tag gilt seit 1. Au­gust 2013 – ist also ver­bind­lich und schon lange be­kannt. Bran­den­burg hat den Rechts­an­spruch kon­kret ab drei Jah­ren ge­re­gelt und nicht an das Bun­des­recht an­ge­passt.
 
Das Gut­ach­ten macht deut­lich, dass das neue Ki­ta-Ge­setz der Lan­des­re­gie­rung damit gegen das Grund­ge­setz Art. 31 ver­stö­ßt, in dem es heißt, Bun­des­recht bricht Lan­des­recht.
 
Rot-Rot spricht immer von der Be­deu­tung früh­kind­li­cher Bil­dung, tut aber so gut wie nichts dafür. Sie rei­chen Bun­des­mit­tel für den Aus­bau von Kitas nicht wei­ter (siehe auch unser An­trag „Chan­cen­ge­rech­tig­keit in der früh­kind­li­chen Bil­dung ver­bes­sern“) und ver­sto­ßen nun gegen das Grund­ge­setz.
 
Wir wer­den die An­hö­rung am kom­men­den Don­ners­tag ab­war­ten – viel­leicht er­gibt sich hier­aus noch wei­te­rer Än­de­rungs­be­darf – und dann einen Än­de­rungs­an­trag ein­brin­gen, damit die Ge­set­ze des Lan­des Bran­den­burg dem Grund­ge­setz ent­spre­chen.“
 
Zum Hin­ter­grund
 
Art. 1 Abs.2 Ki­ta-Ge­setz (Bran­den­burg)
 
„Kin­der vom voll­ende­ten drit­ten Le­bens­jahr bis zur Ver­set­zung in die fünf­te Schul­jahr­gangs­stu­fe haben einen Rechts­an­spruch auf Er­zie­hung, Bil­dung, Be­treu­ung und Ver­sor­gung in Kin­der­ta­ges­stät­ten, der auch nach Ma­ßga­be des Ab­sat­zes 4 er­füllt wer­den kann. Kin­der bis zum voll­ende­ten drit­ten Le­bens­jahr und Kin­der der fünf­ten und sechs­ten Schul­jahr­gangs­stu­fe haben einen Rechts­an­spruch, wenn ihre fa­mi­liä­re Si­tua­ti­on, ins­be­son­de­re die Er­werbs­tä­tig­keit, die häus­li­che Ab­we­sen­heit wegen Er­werbs­su­che, die Aus- und Fort­bil­dung der El­tern oder ein be­son­de­rer Er­zie­hungs­be­darf Ta­ges­be­treu­ung er­for­der­lich macht. Kin­der bis zum voll­ende­ten drit­ten Le­bens­jahr sol­len auch nach Weg­fall der An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen im Um­fang der Min­dest­be­treu­ungs­zeit wei­ter be­treut wer­den.“
 
Wort­laut: § 24 Abs. 2 SGB VIII
 
„Ein Kind, das das erste Le­bens­jahr voll­endet hat, hat bis zur Voll­endung des drit­ten Le­bens­jah­res An­spruch auf früh­kind­li­che För­de­rung in einer Ta­ges­ein­rich­tung oder in Kin­der­ta­ges­pfle­ge. Ab­satz 1 Satz 3 gilt ent­spre­chend.“

Da­tei­an­hän­ge