CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg
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CDU-Fraktion fordert rechtskonforme Nachbesserung der Haushaltsplanung

Auch nach der heutigen Anhörung im Finanzausschuss des Landtages Brandenburg bleiben die verfassungsrechtlichen Bedenken am Haushaltsentwurf der Landesregierung bestehen. Die CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg sieht weiterhin erheblichen Korrekturbedarf an der Haushaltsplanung für die Jahre 2025 und 2026 sowie am dazugehörigen Haushaltsbegleitgesetz. Im Zentrum der Kritik steht die geplante Reform der konjunkturbereinigten Kreditaufnahme nach § 18a der Landeshaushaltsordnung (LHO).

Der finanzpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Steeven Bretz, erklärt dazu:
 
„Die Frage, ob der Gestaltungsspielraum der Konjunkturkomponente verfassungskonform ist, entscheidet sich nicht an den Möglichkeiten, die die akademische Diskussion aufzeigt, sondern an den konkreten Vorgaben des Verfassungsgerichts. Danach muss die Einhaltung des Symmetriegebots zwingend gesichert sein und die geplanten Glättungen müssen den Aussagen maßgeblicher Organe der Finanzwissenschaft und Volkswirtschaftslehre entsprechen. Beides trifft bei der vorliegenden Ausgestaltung der Konjunkturkomponente nicht zu. Das ist heute in der Anhörung deutlich geworden. So fehlt nicht nur ein haushaltsrechtliches Korrekturinstrumentes, sondern auch ein klar beschriebener Zeitpunkt, wann die Schulden zurückgezahlt werden. Auch birgt ein Glättungsverfahren über einen Zeitraum über zehn Jahre ein erhebliches Risiko für die finanzielle Stabilität und die künftige Haushaltslage Brandenburgs. Wenn wir diesen Weg weiter gehen würden, hinterlassen wir nachfolgenden Generationen einen enormen Schuldenberg. Vor diesem Hintergrund sind Nachbesserungen am Haushaltsentwurf dringend geboten.“
 
Zum Hintergrund:
Die geplante Reform des § 18a Landeshaushaltsordnung (LHO) im Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 eröffnet einen tiefen Eingriff in das bestehende System der konjunkturbereinigten Kreditaufnahme. Zwar erkennt der Parlamentarische Beratungsdienst dem Haushaltsgesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Wahl eines Berechnungsverfahrens zu – jedoch unter der Bedingung, dass das Verfahren hinreichend eindeutig und verfassungsrechtlich tragfähig ausgestaltet ist. Dies ist im vorliegenden Gesetzentwurf nicht der Fall. Die geplante Glättung über bis zu zehn Jahre zurückreichender Potenzialschätzungen entzieht sich einer klaren methodischen Normierung und gefährdet die Einhaltung des Symmetriegebots gemäß Art. 109 Abs. 3 GG.
 
Insbesondere die vom PBD hervorgehobene Forderung, dass konjunkturbedingte Kredite nur zulässig sind, wenn eine spätere Rückführung in absehbarer Zeit möglich ist, wird durch die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfs nicht erfüllt. Der vorgesehene Mechanismus erzeugt das Risiko, dass Produktionslücken dauerhaft fortgeschrieben werden – auch in konjunkturellen Aufschwungsphasen. Die Folge ist eine strukturell asymmetrische Ausgestaltung der Schuldenregel, bei der Kreditspielräume systematisch ausgeweitet, aber nicht mehr zurückgeführt werden. Die Deutsche Bundesbank betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass konjunkturbedingte Schulden nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Verschuldung führen dürfen – genau diese Gefahr besteht jedoch mit der aktuellen Fassung des § 18a LHO-E.
 
Hinzu kommt, dass das zentrale haushaltsrechtliche Korrekturinstrument – das Kreditaufnahmekonto – in seiner gegenwärtigen Form nicht ausreicht, um den entstehenden Verstoß gegen das Symmetriegebot auszugleichen.