Zur Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur „besonderen Verantwortung Brandenburgs für den Elbebiber“ erklärt der umweltpolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg, Dieter Dombrowski:
„Die Biberpopulation in Brandenburg befindet sich schon seit Jahren in einem günstigen Erhaltungszustand. Das ist einerseits erfreulich, führt jedoch andererseits in hochwassergefährdeten Gebieten, wie dem Oderbruch zu erheblichen Problemen durch Biberschäden. Trotzdem hält die Landesregierung an der völlig veralteten Roten Liste für Brandenburgs Säugetiere aus dem Jahr 1992 fest, die den Elbebiber als ‘vom Aussterben bedroht’ einstuft. Dabei hat Brandenburg nach dem geltenden EU-Arten- und Naturschutzrecht keine besondere Verantwortung für den Elbebiber, da es nicht zwischen angeblichen Unterarten des Bibers unterscheidet. Das Artenschutzrecht kennt ausschließlich den Europäischen Biber als Art.
Umweltminister Jörg Vogelsänger sollte die betreffende Rote Liste nach nunmehr 23 Jahren schnellstens aktualisieren lassen und die Gefährdungseinstufungen nicht nur des Bibers an die brandenburgische Realität anpassen. Gleiches gilt für den aktuell noch strengen Schutzstatus des Bibers. Hier muss Vogelsänger sich auf Bundesebene dafür einsetzen, dass die deutschen Biberpopulationen - so wie die estnischen, lettischen, litauischen, finnischen und schwedischen Populationen auch - von den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie ausgenommen und in den Anhang V aufgenommen werden.
Dies ist die Voraussetzung für einen praxistauglichen Umgang mit dem Biber zur Abwehr von Schäden und von Gefahren in hochwassergefährdeten Gebieten. Denn im Anhang V gelistete Arten unterliegen zwar weiter dem Schutz der FFH-Richtlinie, können aber ohne aufwendige Ausnahmegenehmigungen reguliert werden. Ohne den günstigen Erhaltungszustand der Art zu gefährden, könnten dann z.B. Entnahmeperioden geregelt oder ein System von Genehmigungen für die Entnahme auch in FFH-Gebieten eingeführt werden. Das würde die Naturschutzverwaltungen erheblich entlasten, juristische Blockaden durch Klagen von Naturschutzverbänden verhindern, bei der Minderung von Biberschäden helfen und so die Akzeptanz für den Artenschutz insgesamt wieder verbessern.“
Hintergrund zum Bibervorkommen:
Aktuelle genetische Forschungen zeigen, dass intensive Verfolgung im vergangenen Jahrhundert und die anschließende Isolation der im Mittellauf der Elbe verbliebenen Reliktpopulation stark zugesetzt haben. Die Nachfahren der Elbebiber sind durch Inzuchteffekte heute weniger anpassungsfähig und krankheitsanfälliger. Dank des strengen Schutzes konnten sich verschiedenen Restpopulationen des Europäischen Bibers wieder erholen und ausbreiten. An den Kontaktzonen der Verbreitungsgebiete dieser Reliktpopulationen kommt es inzwischen wieder zum wichtigen genetischen Austausch zwischen den Nachfahren der einstigen Reliktpopulationen. Wegen damals fehlender Kenntnisse über den schlechten genetischen Zustand der Elbebiber glaubten Naturschützer, diesen vor den sich im westlichen Polen ausbreitenden Bibern schützen zu müssen. Die in den 80’er Jahren erfolgte Aussetzung von Elbebibern im Odergebiet sollte eine Barriere schaffen und die westwärts gerichtete Ausbreitung polnischer Biber stoppen. Neuere genetische Untersuchungen zeigen, dass diese Aktion unsinnig war. Denn die Bibervorkommen östlich und westlich der Oder stammen beide vom einst flächendeckenden Bibervorkommen in Westeuropa ab. Die aus ihnen entstandene Mischpopulation erweist sich als sehr vitaler und vermehrungsfreudiger, was heutzutage besonders im Oderbruch zu erheblichen Problemen führt.
Hintergrund zu den Anhängen der FFH-Richtlinie:
Anhang II:
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.
Anhang IV:
Tier- und Pflanzenarten, die unter dem besonderen Rechtsschutz der EU stehen, weil sie selten und schützenswert sind. Weil die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden.
Anhang V:
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können.
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