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Streichung verfassungswidriger Punkte im BTU-Fusionsgesetz

Michael Schierack: Schlechtestes Gesetz im Wissenschaftsbereich wird auch durch Nachjustieren nicht besser

Die Landesregierung plant, offensichtlichste verfassungsrechtliche Mängel des BTU-Fusionsgesetzes  (Nichteinhaltung des Homogenitätsgebots der Professorenschaft bei wissenschaftlich relevanten Entscheidungen) mit der Novelle des Hochschulgesetzes zu beheben.
Prof. Michael Schierack, wissenschaftspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg, sagt dazu:
 
„Die Mi­nis­te­rin muss nun nach­jus­tie­ren, da sie das Ge­setz mit der hei­ßen Nadel ge­strickt hat. Die Kri­tik zu die­sem Ge­setz wurde aus­führ­lich in der An­hö­rung for­mu­liert, die Lan­des­re­gie­rung hat aber alle Be­den­ken igno­riert.  Das schlech­tes­te Ge­setz im Wis­sen­schafts­be­reich wird aber auch durch Än­de­run­gen nicht bes­ser. Eine wirk­sa­me Kor­rek­tur der Ge­set­zes­feh­ler müss­te viel wei­ter gehen. Des­halb bleibt die Grund­la­ge un­se­rer Nor­men­kon­troll­kla­ge  gegen die Fu­si­on der BTU Cott­bus und der Hoch­schu­le Lau­sitz er­hal­ten. Wir for­dern, dass die Fu­si­ons­ent­schei­dung rück­gän­gig ge­macht wird.
 
Das Ziel der Fu­si­on darf keine leere Uni­ver­si­täts­hül­le sein; die Hoch­schul­land­schaft in der Lau­sitz braucht viel­mehr tat­säch­li­che Ent­wick­lungs­po­ten­tia­le. Wir wol­len, dass den Emp­feh­lun­gen der Lau­sitz-Kom­mis­si­on ge­folgt wird und die Hoch­schu­le die Mög­lich­keit er­hält, die Fach­hoch­schul­an­tei­le stär­ker zu pro­fi­lie­ren, um end­lich ar­beits­fä­hig zu wer­den.“
 
Zum Hin­ter­grund
 
Im vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­ten­ent­wurf des MWFKs heißt es dazu:
 
„In § 15 Ab­satz 3 des Ge­set­zes wird Bezug ge­nom­men auf eine Re­ge­lung des Bran­den­bur­gi­schen Hoch­schul­ge­set­zes zu Mehr­heits­ver­hält­nis­sen an der Hoch­schu­le bei be­stimm­ten Ent­schei­dun­gen, die Ha­bi­li­ta­tio­nen, die Be­ru­fung von Pro­fes­so­rin­nen und Pro­fes­so­ren oder die Be­wäh­rung von Ju­ni­or­pro­fes­so­rin­nen und Ju­ni­or­pro­fes­so­ren als Hoch­schul­leh­re­rin­nen bzw. Hoch­schul­leh­rer un­mit­tel­bar be­tref­fen. Das Ge­setz sieht vor, dass die er­for­der­li­che sog. Pro­fes­so­ren­mehr­heit durch die Grund­ord­nun­gen der BTU CS si­cher­zu­stel­len ist. § 59 Ab­satz 1 Satz 6 des Bran­den­bur­gi­schen Hoch­schul­ge­set­zes und das Ge­setz zur Wei­ter­ent­wick­lung der Hoch­schul­re­gi­on Lau­sitz be­rück­sich­ti­gen aber die Be­son­der­heit der BTU CS, dass an ihr Hoch­schul­leh­re­rin­nen und Hoch­schul­leh­rer so­wohl mit Qua­li­fi­ka­tio­nen nach § 39 Ab­satz 1 Num­mer 4 Buch­sta­be a als auch mit Qua­li­fi­ka­tio­nen nach § 39 Ab­satz 1 Num­mer 4 Buch­sta­be b tätig sind, mög­li­cher­wei­se nicht in einem durch das Grund­ge­setz ge­bo­te­nen Um­fang.“