Die Landesregierung plant, offensichtlichste verfassungsrechtliche Mängel des BTU-Fusionsgesetzes (Nichteinhaltung des Homogenitätsgebots der Professorenschaft bei wissenschaftlich relevanten Entscheidungen) mit der Novelle des Hochschulgesetzes zu beheben.
Prof. Michael Schierack, wissenschaftspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg, sagt dazu:
„Die Ministerin muss nun nachjustieren, da sie das Gesetz mit der heißen Nadel gestrickt hat. Die Kritik zu diesem Gesetz wurde ausführlich in der Anhörung formuliert, die Landesregierung hat aber alle Bedenken ignoriert. Das schlechteste Gesetz im Wissenschaftsbereich wird aber auch durch Änderungen nicht besser. Eine wirksame Korrektur der Gesetzesfehler müsste viel weiter gehen. Deshalb bleibt die Grundlage unserer Normenkontrollklage gegen die Fusion der BTU Cottbus und der Hochschule Lausitz erhalten. Wir fordern, dass die Fusionsentscheidung rückgängig gemacht wird.
Das Ziel der Fusion darf keine leere Universitätshülle sein; die Hochschullandschaft in der Lausitz braucht vielmehr tatsächliche Entwicklungspotentiale. Wir wollen, dass den Empfehlungen der Lausitz-Kommission gefolgt wird und die Hochschule die Möglichkeit erhält, die Fachhochschulanteile stärker zu profilieren, um endlich arbeitsfähig zu werden.“
Zum Hintergrund
Im vorgelegten Referentenentwurf des MWFKs heißt es dazu:
„In § 15 Absatz 3 des Gesetzes wird Bezug genommen auf eine Regelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu Mehrheitsverhältnissen an der Hochschule bei bestimmten Entscheidungen, die Habilitationen, die Berufung von Professorinnen und Professoren oder die Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren als Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer unmittelbar betreffen. Das Gesetz sieht vor, dass die erforderliche sog. Professorenmehrheit durch die Grundordnungen der BTU CS sicherzustellen ist. § 59 Absatz 1 Satz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz berücksichtigen aber die Besonderheit der BTU CS, dass an ihr Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowohl mit Qualifikationen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a als auch mit Qualifikationen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b tätig sind, möglicherweise nicht in einem durch das Grundgesetz gebotenen Umfang.“